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Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Die Freiheit und ihr Staat

Georg Wilhelm Friedrich Hegel

Am 25. Juni 1820 unterzeichnete Georg Wilhelm Friedrich Hegel in Berlin die Vorrede zu einem Lehrbuch für seine Hörer, den Grundlinien der Philosophie des Rechts. Darin steht ein Doppelsatz: „Was vernünftig ist, das ist wirklich; und was wirklich ist, das ist vernünftig.“ Manche lasen ihn als Segen für alles Bestehende, also auch für den preußischen Staat, der Hegel zwei Jahre zuvor nach Berlin geholt hatte.

Hegel hat sich gegen diese Lesart gewehrt. In seiner Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften räumt er ein, diese „einfachen Sätze“ hätten „Anfeindung erfahren“, und hält fest, schon einem gewöhnlichen Gefühl werde „eine zufällige Existenz nicht den emphatischen Namen eines Wirklichen verdienen“ (§ 6 Anm.). Wirklich im strengen Sinn ist für ihn nur, was der Vernunft entspricht, und im Bereich des Rechts heißt das: der Freiheit. Das Rechtssystem nennt er „das Reich der verwirklichten Freiheit“ (§ 4). Was meinte er mit Freiheit, und warum endet sein Gedankengang ausgerechnet beim Staat?

Steckbrief

  • Lebensdaten: 27. August 1770 in Stuttgart bis 14. November 1831 in Berlin
  • Wirken: Dozent in Jena, Gymnasialrektor in Nürnberg, Professor in Heidelberg (ab 1816) und Berlin (ab 1818)
  • Hauptwerke: Phänomenologie des Geistes (1807), Wissenschaft der Logik (1812 bis 1816), Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften (1817, zuletzt 1830), Grundlinien der Philosophie des Rechts (1820, Titelblatt 1821)
  • In einem Satz: Er gab Person, Eigentum und Marktgesellschaft einen festen Platz in der Philosophie und ordnete sie doch einem Staat unter, dem er das höchste Recht über den Einzelnen zusprach.

Vom Tübinger Stift auf den Berliner Lehrstuhl

Hegel studierte von 1788 bis 1793 am Tübinger Stift, wo er sich mit Friedrich Hölderlin und Schelling anfreundete. Nach Jahren als Hauslehrer in Bern und Frankfurt habilitierte er sich 1801 in Jena. Nach einer Zeit als Zeitungsredakteur in Bamberg und ab 1808 als Direktor des Nürnberger Ägidien-Gymnasiums erhielt er 1816 einen Lehrstuhl in Heidelberg, 1818 folgte der Ruf nach Berlin, den Minister Altenstein gegen den Willen der Fakultät durchgesetzt hatte. 1829/30 war Hegel Rektor der Universität. Seine letzte Schrift, über die englische Reformbill, ließ die Regierung 1831 nach zwei Dritteln des Abdrucks in der preußischen Staatszeitung stoppen. Im November desselben Jahres starb er an der Cholera.

Freiheit, die mehr sein will als Willkür

Die verbreitete Vorstellung, Freiheit heiße, tun zu können, was man will, nennt Hegel Willkür, und er hält sie für unfertig: „Wenn man sagen hört, die Freiheit überhaupt sei dies, daß man tun könne, was man wolle, so kann solche Vorstellung nur für gänzlichen Mangel an Bildung des Gedankens genommen werden“ (§ 15 Anm.). Ein Wille, der nur zwischen vorgefundenen Wünschen wählt, bleibt nach Hegel von ihnen abhängig; frei wird er erst durch Zwecke, die er vernünftig begründen kann.

Noch schärfer urteilt Hegel über eine Freiheit, die sich nur im Verneinen beweist. Diese „Freiheit der Leere“ werde in der Politik zum „Fanatismus der Zertrümmerung aller bestehenden gesellschaftlichen Ordnung“; sie meine etwa einen Zustand allgemeiner Gleichheit zu wollen und bringe doch nur „die Furie des Zerstörens“ hervor (§ 5 Anm.).

Seine Antwort ist die konkrete Freiheit. „Der Staat ist die Wirklichkeit der konkreten Freiheit“, heißt es in § 260, und das bedeutet: Die einzelne Person und ihre besonderen Interessen sollen in Familie und bürgerlicher Gesellschaft ihre „vollständige Entwicklung und die Anerkennung ihres Rechts“ finden und zugleich das Allgemeine als ihre eigene Sache wollen. Freiheit verwirklicht sich für ihn in Einrichtungen, in denen Menschen einander als Freie anerkennen.

Eigentum als erstes Dasein der Freiheit

Die Rechtsphilosophie beginnt mit der Person und ihrem Eigentum: „Die Person muß sich eine äußere Sphäre ihrer Freiheit geben, um als Idee zu sein.“ (§ 41) Vom Standpunkt der Freiheit aus sei Eigentum „als das erste Dasein derselben, wesentlicher Zweck für sich“ (§ 45 Anm.). Platons Idealstaat enthalte deshalb „das Unrecht gegen die Person, des Privateigentums unfähig zu sein“ (§ 46 Anm.). Forderungen nach gleicher Verteilung von Boden und Vermögen hielt Hegel für oberflächlich: „Was und wieviel Ich besitze, ist daher eine rechtliche Zufälligkeit.“ (§ 49)

Ebenso klar verwirft er die Sklaverei. Alle ihre Rechtfertigungen beruhten darauf, den Menschen bloß als Naturwesen zu nehmen (§ 57 Anm.). Die eigene Arbeitskraft darf man nur auf begrenzte Zeit überlassen, weil man sonst seine Persönlichkeit „zum Eigentum eines anderen“ machen würde (§ 67). In der Anmerkung zu § 209 heißt es: „Der Mensch gilt so, weil er Mensch ist, nicht weil er Jude, Katholik, Protestant, Deutscher, Italiener usf. ist.“ Folgerichtig verteidigte Hegel die bürgerlichen Rechte der Juden gegen das „Geschrei“ ihrer Gegner, die übersehen hätten, „daß sie zuallererst Menschen sind“ (§ 270 Anm., Fußnote).

Ein System allseitiger Abhängigkeit

Zwischen Familie und Staat steht bei Hegel die bürgerliche Gesellschaft, die Welt von Arbeit und Markt. Er beschreibt sie als „System allseitiger Abhängigkeit“, in dem das Wohl jedes Einzelnen mit dem Wohl aller verflochten ist (§ 183). Er kannte die Staatsökonomie von Smith, Say und Ricardo (§ 189 Anm.), und den Kern dieser Ordnung fasst er in einen Satz, der an Adam Smith erinnert: Die subjektive Selbstsucht schlage in einen Beitrag für alle anderen um, „so daß, indem jeder für sich erwirbt, produziert und genießt, er eben damit für den Genuß der Übrigen produziert und erwirbt“ (§ 199).

Über den eigenen Stand entscheidet in der modernen Welt jeder selbst (§ 206), und dazu gehört ein Recht, das jeder kennen kann: Gesetze müssen öffentlich bekannt sein (§ 215 Anm.), Gerichtsverfahren ebenso (§ 224).

Die Schattenseiten des Marktes übersah Hegel nicht. Sinke eine große Masse unter ein bestimmtes Lebensniveau, entstehe der „Pöbel“ (§ 244), und bei allem Reichtum sei die Gesellschaft „nicht reich genug“, der Armut zu steuern (§ 245). Zwar stelle sich das richtige Verhältnis von Produzenten und Konsumenten im Ganzen von selbst her, doch hält er eine bewusste Regulierung für nötig: Er gesteht der öffentlichen Gewalt Preistaxen für Grundnahrungsmittel zu und eine „allgemeine Vorsorge und Leitung“, wenn große Industriezweige von fernen Umständen abhängen (§ 236 mit Anm.).

Der Staat über dem Einzelnen

Der Bruch mit dem liberalen Denken liegt bei der Frage, wozu der Staat da ist. Hegel weist die liberale Antwort ausdrücklich zurück: Wer den Staat mit der bürgerlichen Gesellschaft verwechsle und seine Bestimmung „in die Sicherheit und den Schutz des Eigentums und der persönlichen Freiheit“ setze, mache das Interesse der Einzelnen zum letzten Zweck, und dann folge, „daß es etwas Beliebiges ist, Mitglied des Staates zu sein“ (§ 258 Anm.). Der Staat ist ihm „absoluter unbewegter Selbstzweck, in welchem die Freiheit zu ihrem höchsten Recht kommt“, und dieser Endzweck habe zugleich „das höchste Recht gegen die Einzelnen, deren höchste Pflicht es ist, Mitglieder des Staats zu sein“ (§ 258).

Was daraus folgt, zeigt § 324. Die Bürger hätten die Pflicht, „durch Gefahr und Aufopferung ihres Eigentums und Lebens, ohnehin ihres Meinens“ die Unabhängigkeit und Souveränität des Staats zu erhalten (§ 324). In der Anmerkung heißt es, darin liege „das sittliche Moment des Krieges“: Der Krieg bewahre die sittliche Gesundheit der Völker, „wie die Bewegung der Winde die See vor der Fäulnis bewahrt“, in die sie ein dauernder Friede versetzen würde. Er fügt hinzu, das sei „nur philosophische Idee“ und wirkliche Kriege bedürften einer anderen Rechtfertigung (§ 324 Anm.). In § 351 heißt es zudem, zivilisierte Nationen betrachteten und behandelten andere „als Barbaren mit dem Bewußtsein eines ungleichen Rechts“.

Die politische Mitsprache bleibt eng begrenzt. Hegel wollte eine konstitutionelle Monarchie mit geteilten Gewalten, doch an ihrer Spitze steht ein Monarch, der „durch die natürliche Geburt“ zu seiner Würde bestimmt ist (§ 280), und eine Volkssouveränität, die dem Monarchen entgegengesetzt wird, rechnet Hegel zu den „verworrenen Gedanken“ (§ 279 Anm.). Vom Volk, sofern damit ein besonderer Teil der Staatsmitglieder gemeint ist, sagt er, dass es „den Teil ausdrückt, der nicht weiß, was er will“ (§ 301 Anm.). Die Bürger sollen über Gemeinden und Korporationen vertreten sein, nicht jeder Einzelne mit eigener Stimme (§ 308 mit Anm.).

Ähnlich eng fasst er die Freiheit der Rede. Pressefreiheit als die Freiheit zu bestimmen, „zu reden und zu schreiben, was man will“, gehöre „der noch ganz ungebildeten Roheit und Oberflächlichkeit des Vorstellens“ an, und er zählt die „Verächtlichmachung der Regierung, ihrer Behörden und Beamten, der Person des Fürsten insbesondere“ zu den Vergehen und Verbrechen (§ 319 Anm.). Zudem dürfe der Staat von allen Angehörigen fordern, „daß sie sich zu einer Kirchengemeinde halten“, gleich zu welcher (§ 270 Anm.).

In der Vorrede greift Hegel den Philosophen Jakob Friedrich Fries als „Heerführer dieser Seichtigkeit“ an, der 1819 auf Verlangen der Mainzer Kommission von seinem Jenaer Lehramt suspendiert worden war, und schreibt, es sei nicht zu verwundern, „wenn die Regierungen auf solches Philosophieren endlich die Aufmerksamkeit gerichtet haben“.

Ein oft zitierter Satz gehört dagegen nicht in diese Bilanz. Das Wort, es sei „der Gang Gottes in der Welt, daß der Staat ist“, steht nicht in Hegels Buch von 1820, sondern in einem Zusatz, den Eduard Gans für die Ausgabe von 1833 aus Nachschriften von Hörern zusammenstellte. Nach Walter Kaufmann verschiebt zudem die verbreitete englische Fassung „march of God“ den Sinn; gemeint sei eher, es gehöre zum Weg Gottes mit der Welt, dass es den Staat gibt. Für ein Urteil braucht man ihn nicht, denn die von Hegel selbst gedruckten Paragraphen zeigen deutlich genug, wie hoch er den Staat stellte.

Was Freiheitsfreunde von Hegel lernen können

Die erste Lehre betrifft das Eigentum. Hegel begründet es aus der Freiheit der Person und nicht bloß aus seinem Nutzen, und eben deshalb kann er die Gütergemeinschaft ein Unrecht gegen die Person nennen.

Die zweite Lehre betrifft das Misstrauen gegen den Entwurf vom Reißbrett. Seine Abhandlung solle keinen Staat konstruieren, „wie er sein soll“, schreibt Hegel in der Vorrede, und er spottet über Fichtes Vorschlag, Verdächtigen gleich ein gemaltes Porträt in den Pass zu setzen. Seine Warnung vor einer Freiheit, die alles Bestehende zertrümmert, um abstrakte Gleichheit herzustellen, wirkt nach dem zwanzigsten Jahrhundert wie eine frühe Diagnose.

Die dritte Lehre ist eine Warnung, die in Hegels eigenem Werk steckt. Wer zwischen bloßer Willkür und „wahrer“ Freiheit unterscheidet und die Bestimmung der wahren Freiheit dem Staat überträgt, kann am Ende Strafen für verächtliche Reden über die Regierung und das Opfer des Lebens im Krieg als Verwirklichung der Freiheit ausgeben, und Hegel selbst hat diese Schlüsse gezogen.

Die Eule der Minerva und der Bürger

Die Philosophie, schreibt Hegel am Ende seiner Vorrede, komme immer zu spät, um die Welt zu belehren: „die Eule der Minerva beginnt erst mit der einbrechenden Dämmerung ihren Flug.“ Er wollte begreifen, was ist, und sah richtig, dass Freiheit Eigentum, Verträge, öffentliche Gesetze und eine Gesellschaft freien Erwerbs braucht. Dass er den Staat über alle diese Einrichtungen setzte, trennt ihn von den Liberalen. Die Frage, die er hinterlässt, ist bis heute offen: Wer entscheidet, welche Ordnung als vernünftig gilt, und was bleibt Ihnen, wenn Ihre eigene Vernunft zu einem anderen Schluss kommt?

Zum Weiterlesen

  • Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, Werke in zwanzig Bänden, Bd. 7, Suhrkamp, Frankfurt a. M. 1970 (Volltext frei zugänglich bei zeno.org)
  • Shlomo Avineri: Hegels Theorie des modernen Staates, Suhrkamp, Frankfurt a. M. 1976
  • Walter Kaufmann: The Hegel Myth and Its Method, in: From Shakespeare to Existentialism, Beacon Press, Boston 1959
  • Terry Pinkard: Hegel. A Biography, Cambridge University Press, Cambridge 2000

Dieser Artikel erscheint im Rahmen unserer Serie über Denker, Macher und historische Figuren der Freiheit.

Quellen

  • Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse (1820, Titelblatt 1821), in: Werke in zwanzig Bänden, Bd. 7, Suhrkamp, Frankfurt a. M. 1970; Volltext: http://www.zeno.org/Philosophie/M/Hegel,+Georg+Wilhelm+Friedrich/Grundlinien+der+Philosophie+des+Rechts (zitiert: Vorrede, §§ 4, 5, 15, 41, 45, 46, 49, 57, 67, 183, 199, 206, 209, 215, 224, 236, 244, 245, 258, 260, 270, 272, 273, 279, 280, 301, 308, 319, 324, 351)
  • Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse (1830), Einleitung, § 6 Anm., in: Werke, Bd. 8; Volltext: http://www.zeno.org/Philosophie/M/Hegel,+Georg+Wilhelm+Friedrich/Enzyklop%C3%A4die+der+philosophischen+Wissenschaften+im+Grundrisse/Einleitung
  • Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: Grundlinien der Philosophie des Rechts, hg. von Eduard Gans, Duncker und Humblot, Berlin 1833 (mit den „Zusätzen“ aus Vorlesungsnachschriften; nur zur Einordnung des Zusatzes zu § 258)
  • Fetscher, Iring: Hegel, Georg Wilhelm Friedrich, in: Neue Deutsche Biographie 8 (1969), https://www.deutsche-biographie.de/sfz28648.html
  • Redding, Paul: Georg Wilhelm Friedrich Hegel, in: Stanford Encyclopedia of Philosophy, https://plato.stanford.edu/entries/hegel/
  • Gäbe, Lüder: Fries, Jakob Friedrich, in: Neue Deutsche Biographie 5 (1961), S. 608 f., https://www.deutsche-biographie.de/sfz69851.html
  • Kaufmann, Walter: The Hegel Myth and Its Method (1951), in: ders., From Shakespeare to Existentialism, Beacon Press, Boston 1959, S. 88 bis 119, https://www.marxists.org/reference/subject/philosophy/works/us/kaufmann.htm
  • Z. Zeitschrift Marxistische Erneuerung: Beitrag zur Gans-Ausgabe der Rechtsphilosophie und ihren Zusätzen, https://www.zeitschrift-marxistische-erneuerung.de/kontext/controllers/document.php/971.6cb28b.pdf
  • Avineri, Shlomo: Hegels Theorie des modernen Staates, übers. von R. und R. Wiggershaus, Suhrkamp, Frankfurt a. M. 1976 (engl. Hegel’s Theory of the Modern State, Cambridge University Press 1972)
  • Pinkard, Terry: Hegel. A Biography, Cambridge University Press, Cambridge 2000
  • Wikipedia (en): Elements of the Philosophy of Right, https://en.wikipedia.org/wiki/Elements_of_the_Philosophy_of_Right (nur Erscheinungsjahr und Titelblatt)

Beitragsbild: Georg Wilhelm Friedrich Hegel (KI-Illustration)

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