Eigentumsrechte regeln, wer über eine Sache verfügen darf: nutzen, andere ausschließen, verkaufen, vererben. Sie gelten als Bündel von Befugnissen und bilden die Grundlage für Tausch, Investitionen und Unabhängigkeit.
Siehe auch:
Klassischer Liberalismus , Tragik der Allmende , Subsidiarität , Nichtaggressionsprinzip
Eigentumsrechte legen fest, wer über eine Sache verfügen darf. Man versteht sie nicht als Ding, sondern als Bündel von Befugnissen: nutzen, andere ausschließen, veräußern, vererben. Der Begriff kommt aus dem römischen Recht und ging ins Naturrecht der Aufklärung ein; bei John Locke begründet Arbeit einen Anspruch, den der Staat sichern soll, statt ihn zu schaffen. Eigentum ist damit keine Tatsache, sondern eine Regel. Was erworben werden kann, wie Grenzen verlaufen und wer bei Streit entscheidet, steht in einer Rechtsordnung.
In der Ökonomie hängen daran Erwartungen: Wer investiert, will den Ertrag behalten. Sind Nutzungsrechte unklar, drohen Übernutzung und Streit, wie es die „Tragik der Allmende“ für gemeinsam genutzte Güter beschreibt. Ronald Coase hat 1960 gezeigt, dass Nachbarn Konflikte günstig selbst regeln können, wenn Rechte klar zugeordnet sind und Verhandlungen wenig kosten.
Für den Einzelnen schafft Eigentum Handlungsspielraum, weil niemand um Erlaubnis bitten muss, um mit dem Eigenen umzugehen. Es hält Abstand zu Behörden und Mehrheiten, macht langfristiges Planen lohnend und trägt die Aufteilung in kleine, eigenverantwortliche Einheiten. Wo es fehlt, entscheidet jemand anderes mit, oft ohne eigene Betroffenheit.
Kritiker halten entgegen, jede Eigentumsordnung sei politische Setzung, und starke Rechte verfestigten eine Verteilung, die teils aus Aneignung und Ausschluss stammt. Sie verweisen auf Gemeingüter, auf schwer abgrenzbare Güter wie Natur und Wissen sowie auf Ausgleichspflichten. Der Einwand ist ernst zu nehmen. Er verschiebt allerdings weniger das Ob als das Wie: Es bleibt die Frage, wer verfügen darf und welchen Schranken dieses Verfügen unterliegt.
